Überarbeitete Satzung (Entwurf)
Satzung des Kampfsportverein Pulsnitz 24.09.19
Geltende Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kampfsportverein Pulsnitz e.V.,abgekürzt KSV Pulsnitz e.V.Er hat den Sitz in Leppersdorf und soll so in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Registernummer VR 8466 eingetragen.
Nach der Eintragung lautet der Name „Kampfsportverein Pulsnitz e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die niveauvolle Freizeitgestaltung und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung durch die Kampfsportart Judo. Er organisiert das Training, Kurse, sportliche Wettkämpfe und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins:
der Verein hat folgende Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Gesetzliche Vertreter für Minderjährige haben kein Stimmrecht.Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines solchen ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung auch E-Mail gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Bei minderjährigen Mitgliedern bedarf es einer schriftlichen Kündigung durch einen Sorgeberechtigten. Es ist nur zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitglieder gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher, E-Mail Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands, Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht,gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt, dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so das die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis einen Monat vor und wird zum Ende des darauffolgenden Monats wirksam.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren, Monatsbeiträge, Sachleistungen, Mahngebühren bei Zahlungsverzug undGebühren bei Nichtteilnahme am SEPA – Verfahren erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Alle anfallenden Beträge sind halbjährlich am 30.06 und 15.12. fällig. Sie werden durch das SEPA – Verfahren von den jeweiligen Teilnehmern eingezogen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Alle anfallenden Beträge werden durch die Finanzordnung geregelt. Die Finanzordnung wird jährlich durch den Vorstand überprüft. Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren (SEPA) für die fälligen Gebühren teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Antragsformular.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beiträge zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderungen der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am SEPA – Verfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind :
a) der Vorstand gemäß § 26 BGBund
b) die Mitgliederversammlung.
Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger im Amte.
Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.
Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der Laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl hinfällig.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, das er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2500 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Ø dem Vorstand
Ø dem Kassenwart und Schriftführer
§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderem Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
§10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Verein werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von vierJahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§11 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch Ehrenmitglieder eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmenrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Ø Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Ø Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
Ø Ernennung von besonders verdienstvollen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
Ø Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens aller zwei Jahre, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 3Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder E-Mail einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angaben der Gründe dies fordern.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sorgeberechtigte bei Minderjährigen haben kein Stimmrecht.
§13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftliche Einwände gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
§14 Satzungsänderung und Zweckänderung:
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§15 Rechnungsprüfer
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§16 Auflösen des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so das die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Judoverband Sachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über die Einsetzung eines anderen Liquidator mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigter Mitglieder.
§ 17 Haftungsbeschränkung
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.
§ 18 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.10.213 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
( Unterschriften des § 26 BGB – Vorstandes in vertretungsberechtigter Anzahl )
1. Vorsitzende: Steffen Posselt
2. Vorsitzende: Steffen Schöne
Schatzmeister: Daniel Tomschke